§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich:
1. Der Verein führt den Namen Veranstaltungs-Verein Kulturwelle.
2. Der Sitz des Veranstaltungs-Vereines Kulturwelle ist Wien.
3. Der Veranstaltungs-Verein Kulturwelle ist ein gemeinnütziger, partei-unabhängiger und europaweiter Kommunikations- Veranstaltungs- Events- und Serviceclub für die Schaffenden in den Bereichen - Kultur, Kunst, Musik, Tanz, Sport, Medien.
4. Die Tätigkeit des Veranstaltungs-Vereines Kulturwelle ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
5. Die Bildung von parteipolitisch motivierten Gruppen (Fraktionen) innerhalb des Veranstaltungs-Vereines Kulturwelle ist nicht gestattet.
6. Der Veranstaltungs-Verein Kulturwelle fördert europaweit Kommunikations- Veranstaltungs- Events- in den Bereichen - Kultur, Kunst, Musik, Tanz, Sport, Medien, sowie die Erhöhung der beruflichen Qualifikation seiner Mitglieder und orientiert sich an den Idealen der Demokratie.
Dieser Zweck soll hauptsächlich durch Organisation von Veranstaltungen und Events wie Theatervorstellungen, Lesungen, Ausstellungen, Konzerten, Song Contests, Medien-Festivals, Seminaren, Medien-Workshops, Lehrveranstaltungen, Pressekonferenzen und den Betrieb diesbezüglicher Medien: Internet, Print und Audio-Video in allen Medien-Bereichen erreicht werden.
7. Gegenstand des Veranstaltungs-Vereins Kulturwelle ist außerdem
- Organisation, Verwaltung und Information der Mitglieder,
- Dienstleistungen an Clubmitglieder und andere Medienmitarbeiter,
- die Organisation von Musik- und Medien- Wettbewerben und Festivals –
- der Betrieb des zentralen Büro in Wien und die europaweite Errichtung und Führung von Organisationseinrichtungen, welche dem Kulturwelle in seinem professionellen Tätigkeitsbereich dienen und/oder mit dem Verein Kooperationsabkommen abgeschlossen haben,
- fördert die Veranstaltungen, Events die zur Auslöschung von Vorurteilen und dadurch zur Verringerung von Risiken von Konflikten in den zwischenmenschlichen Beziehungen und vor allem zwischen ethnischen Gruppen führen
- die Betreuung von Internet-Auftritten, Herausgabe von periodischen Druckschriften und anderen Medienerzeugnissen im Print- und elektronischen Sektor,
- Beteiligung an anderen Unternehmungen, besonders an Kapitalgesellschaften
- Handel mit Waren aller Kunst-, Musik- und Medien-Art, wie auch Weitergabe an und Verwendung durch dritte zeitlich und räumlich uneingeschränkt
- Vermittlungen von Geschäften im Bereich Kunst und Kultur, Musik- und Medien aller Art
- schützt alle Urheber- und Autoren-Rechte seiner Mitglieder in der ganzen Welt
- kooperiert mit Organisationen und Initiativen, wie UNO, EU, Europarat, Europaparlament, Europakommission, OSZE, NGO-s, Kunst und Kultur- und medialen Berufsverbände, um die gemeinsamen Ziele und Interessen weiter zu verfolgen
§ 2 Der Allgemeine Gerichtsstand ist Wien.
Für vereinsinterne Streitfälle ist ein Schiedsgericht zuständig.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft:
1) Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2) Ordentliche Mitglieder können Personen sein, die kreativ im Kunst- und Kultur, Musik- und Medien programmgestaltend und produzierend tätig sind
und jene deren Management-Tätigkeit in diesen Bereichen hauptberuflich oder als ständige, wirtschaftlich nicht unbedeutende Nebenbeschäftigung ausüben.
3) Außerordentliche Mitglieder können Personen sein, die in allen Kunst- und Kultur- und Sport und Musik- und Medienwesen anders als ordentliche Mitglieder tätig sind.
4) Fördernde Mitglieder sind die Privatpersonen, die Institutionen und deren Vertreter, die den Verein in erheblichem Ausmaß materiell oder
finanziell unterstützen.
5) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich in außerordentlicher Weise für die Belange des Vereines KultUrWelle einsetzen oder eingesetzt haben.
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:
1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden, die den Anforderungen des § 4 der Statuten entsprechen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand in Zweidrittelmehrheit.
4) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung, Ausschluss oder durch Ableben
(bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
a) Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebene, schriftliche Mitteilungen an den Vorstand erfolgen.
b) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Bei einem Wiedereintritt muss vom Mitglied die volle Einschreibgebühr bezahlt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Fällig gewordene Mitgliedsbeiträge werden nach den ortsüblichen Bankzinsen verzinst und in Rechung gestellt. Nicht geleistete Mitgliedsbeiträge können nicht verfallen.
c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen Schädigung des Vereinsinteresses verfügt werden und ist diesem schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich Berufung an die Generalversammlung erheben. Bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung
ruhen die Mitgliederrechte.
d) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denn, im § 4 Abs. 4 lit. c genannten Gründen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
e) Bei Austritt, Ausschluss oder Aberkennung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückvergütung der eingezahlten Beiträge.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Überlegungen kann der Vorstand jedoch eine Einschränkung dieser Rechte festlegen.
Den Mitgliedern steht, in Entsprechung der Statuten das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der außerordentlichen
Generalversammlung gemäß § 16 zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Weiter haben sie wiederkehrende
und im Voraus zu zahlende Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe und Zahlungsweise der Vorstand festlegt. Die Mitglieder sind darüber schriftlich
vor Beginn eines neuen Kalenderjahres zu informieren. Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr, die ebenfalls vom Vorstand festgelegt wird,
zu entrichten. Fördernde Mitglieder zahlen einen eigenen, vom Präsidenten und/oder Vizepräsidenten festgelegten Beitragssatz.
§ 6 Vereinsorgane:
- Der Vorstand
- Die Generalversammlung
- Der Schriftführer
- Der Geschäftsführer
- Das Schiedsgericht
- Die Rechungsprüfer
§ 7 Vorstand:
1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, einem Kassier und einem Schriftführer. Sie werden von der Generalversammlung gewählt. Dieser Vorstand muss um noch drei und kann maximal um insgesamt sieben Personen erweitert werden, wobei diese entweder von der
Generalversammlung gewählt oder vom Vorstand durch einfachen Beschluss kooptiert werden.
Der Obmann führt den Titel Präsident, der Stellvertreter den Titel Vizepräsident. Scheidet ein Mitglied oder scheiden mehrere Mitglieder des Vorstandes
vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Vorstand aus, so wählt der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung einen Ersatz.
2. Aufgaben des Vorstandes sind:
- Aufnahme neuer Mitglieder, Aberkennung der Mitgliedschaft
- Aufnahme von Krediten
- Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken, Beteiligungen, Belastungen von Grundstücken
- Abschluss, Änderung oder Auflösung von Dienstverträgen
- Zustimmung zu Ankauf von Wertpapieren und Zeichnungen von Anleihen
- Zustimmung zur Vorbereitung und Durchführung des Abschlusses von Interessengemeinschaften, soweit diese über den Rahmen der Verwaltung und ordentlichen Geschäftstätigkeit hinausgehen.
- Prüfung des Jahresabschlusses und Erstellung des Berichtes für die Generalversammlung.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Festlegung der Aufnahmegebühr
- Einsetzung von Fachausschüssen
- Ernennung und Abberufung der Leiter der Kulturwelle Büros in Europa.
3. Der Vorstand kann auch noch andere Arten von Aufgaben bestimmen, die seiner Zustimmung bedürfen bzw. Aufgaben, die ihm obliegen, delegieren.
4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
5. Zur Abwicklung der Geschäfte gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.
6. Der Vorstand wird nach Rücksprache mit dem Obmann, in dessen Verhinderung mit den Stellvertretern, vom Schriftführer schriftlich einberufen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe des Grundes verlangen, dass der Präsident binnen drei Tagen eine Sitzung, einberufen lässt. Diese muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Der Präsident bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
8. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Obmann, in dessen Abwesenheit von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
Von der Sitzung ist innerhalb von fünf Tagen vom Schriftführer nach Rücksprache mit dem Sitzungsleiter ein Protokoll anzufertigen, welches, allen Mitgliedern des Vorstandes zuzugehen hat.
9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, so ferne in dieser Satzung nichts Anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
10. Ein Vorstandsmitglied ist vom Vorstand als Rechtspfleger zu bestellen.
11. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung durch die Generalversammlung oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Ko-Optierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 8 Besondere Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder:
1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Er leitet den Verein, wie es das Wohl des Vereines unter besonderer Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und Mitarbeiter sowie des öffentlichen Interesses erfordert. Er führt die Geschäfte des Vereines nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der vom Vorstand fest gelegten Geschäftsordnung.
2) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich nach den in der Generalversammlung festgelegten Bedingungen und der Geschäftsordnung. Aufwandsentschädigungen für welche Tätigkeit immer die seitens des Vorstandsbeschlusses bzw. seitens des beauftragten Geschäftsführers im Auftrag gegeben wird, an einen oder mehrere Vorstands- und andere Vereins-Mitglieder, aber im Sinne der KultUrWelle Statuten - zu leisten, sind entsprechend
zu honorieren. Die Reise- und Hotelkosten und sonstige Bar-Auslagen werden ihnen vergütet.
3) Der Schriftführer oder die Schriftführerin ist für die ordnungsgemäße Einladung zu den Sitzungen sowie für die Führung der Protokolle in allen
Gremien verantwortlich.
4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
§ 9 Generalversammlung:
1. Die Mitgliedervertretung ist das oberste Organ des Vereines. Sie führt die Bezeichnung Generalversammlung.
Sie vertritt die Gesamtheit der Mitglieder des Vereines. Die ordentliche Tagung der Generalversammlung findet alle vier Jahre,
spätestens im Dezember, statt.
2. Außerordentliche Tagungen der Generalversammlung sind innerhalb von zehn
a) auf Beschluss des Vorstandes, oder
b) auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe, oder
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer einzuberufen.
3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung.
4. Anträge an die Generalversammlung können von allen ordentlichen Mitgliedern gestellt werden. Anträge, die Gegenstände betreffen,
die nicht auf der Tagesordnung sind, können nur dann behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie mindestens sieben Kalendertage
vor der Tagung der Generalversammlung nachweislich dem Kulturwelle Büro übermittelt wurden. Die Tagesordnung ist dann entsprechend zu erweitern. Anträge zu Gegenständen der Tagesordnung können bis zur Beschlussfassung über den entsprechenden Gegenstand auf der Tagung der Generalversammlung gestellt werden.
5. Zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen der Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens 14 Kalendertage vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Zur organisatorischen Abwicklung wird der Vorstand Delegiertenkarten bis maximal fünf Werktage vor der festgesetzten Generalversammlung auflegen. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder berechtigt Teil zu nehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen Mitglieder, die auch allen ihren Mitgliedsverpflichtungen nachgekommen sein müssen und sich fünf Werktage vorher schriftlich angemeldet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
6. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Über den Ablauf der Tagung hat der Schriftführer gemeinsam mit Vorsitzführenden, ein Protokoll anzufertigen und dieses innerhalb von sieben Werktagen den Delegierten, dem Vorstand
sowie dem Beirat zukommen zu lassen.
§ 10
1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erscheinenden beschlussfähig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, außer die Statuten sehen etwas Anderes vor.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmungen erfolgen mit Ausnahme der Wahlvorgänge grundsätzlich offen.
Über Antrag eines Teilnehmers an der Generalversammlung kann jedoch eine geheime Abstimmung beschlossen werden.
Wahlen sind immer geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel durchzuführen.
§ 11 In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Abwahl der Funktionäre bei schwerwiegenden Verstößen
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
- Bestellung eines Geschäftsführers
- Auflösung des Vereines, wenn die Bestimmungen des § 15 erfüllt sind
§ 12 Geschäftsführer:
Ist ein Geschäftsführer im weiteren Text GF genannt, bestellt, so hat er die Administration zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Statuten verantwortlich. Er muss Angestellter des Vereines sein.
Er übernimmt alle Agenden des Obmannes ausgenommen jene Aufgaben die dem Obmann in Zusammenhang mit der Generalversammlung obliegen.
Der GF organisiert das Management vom Verein Kulturwelle und die dazu notwendige Organisation des Sekretariats wie auch in Personalbesetzungsangelegenheiten.
Der GF entscheidet über die Betreuung und notwendige Einrichtung der weiteren Büros in Europa.
- Seine Kompetenz erstreckt sich über folgende Gebiete:
- Vorlegung der Rechenschaft durch Bericht und Konten des vergangenen Fiskaljahres bei der Generalversammlung
- Präsentation eines Jahresplanes und eines Budgets bei der Generalversammlung für das kommende Jahr.
- Einnahmen oder Ausgaben können nur durch seine Zustimmung bewilligt werden, außer dies ist in diesem Artikel anders vorgesehen.
- Der GF ist für alle konnten des Budgets vom Verein Kulturwelle verantwortlich. Er wird Cashflow-Vorhersagen treffen, um die ordnungsgemäße
Führung der Konten zu gewährleisten.
- Die Präsentation des Budgets und der Konten soll die verschiedenen Finanz-Quellen darstellen und die Felder der Aktivitäten vom
Veranstaltungs-Verein Kulturwelle.
- Der GF ist verantwortlich für eine jährliche unabhängige Steuerprüfung und eine darauf basierende Bilanz, die dem Vorstand vorgelegt wird.
Die Bilanz soll nicht später als 1. Mai des folgenden Jahres für die Präsentation vor dem Vorstand des Veranstaltungs-Vereins Kulturwelle verfügbar sein.
- Seine Bestellung wird durch eine Dreiviertelmehrheit vom zumindest zu 50% der anwesenden Mitglieder des Kulturwelle Vorstandes bestellt und
von zumindest 80% der anwesenden Mitglieder des zumindest von 80% anwesenden Vorstandes abbestellt werden, und sollte auf eine Periode von
sieben Jahren gewählt, jedoch mindestens 5 Jahre im Amt sein und kann mehrere Perioden gewählt werden.
- Der GF kann kein Mitglied von einer Musik-Gruppe, von Medien-Produzenten sein.
- Er ist ein bezahlter Angestellter vom Veranstaltungs-Verein Kulturwelle.
§ 13 Schiedsgericht:
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
a) Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht;
b) unterbleibt eine Bestellung von Schiedsrichtern, nimmt dies der Vorstand vor.
c) Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden als weiteres Mitglied des Schiedsgerichtes.
d) Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmen-Mehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
§ 14 Rechnungslegung:
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Rechnungsabschluss ist bis zum 30. Mai des Folgejahres vorzulegen.
3. Die Rechnungsprüfer haben binnen drei Monaten nach Vorlage des Rechnungsabschlusses die Prüfung der Geschäfte durchzuführen und einen schriftlichen Bericht für Vorstand und Generalversammlung zu erstellen. Darüber hinaus obliegt ihnen die laufende, begleitende Kontrolle.
4. Den von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfern ist jederzeit die finanzielle Gebarung offen zulegen
§ 15 Die Mittel des Vereines werden aufgebracht durch:
1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Fördererbeiträge, freiwillige Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, sonstigen Zuwendungen,
Subventionen sowie aus allen sonstigen Vereinsaktivitäten. Reinerträge aus Vereinsveranstaltungen jeder Art sind ausschließlich für Zwecke
des Vereines zu verwenden.
2. Für alle Verbindlichkeiten des Vereines haftet den Gläubigern gegenüber das Vereinsvermögen.
3) Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.
a) Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden.
Dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.
b) Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet, Vereinsvorhaben
ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen, ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt, im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat,
gesetzt haben.
c) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss
eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der Organwalter dieses
Vereinsorgan irregeführt hat.
§ 16
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung erfolgen.
Zu dieser Generalversammlung sind unter Angabe der beabsichtigten Auflösung des Vereines alle Mitglieder einzuladen. Diese haben bei dieser Generalversammlung Sitz und Stimme. Für die freiwillige Auflösung des Vereines ist eine qualifizierte Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Das vorhandene Vermögen darf ausschließlich einem anerkannten Zweck, der den Vereinszielen am nächsten kommt, zur Verfügung gestellt werden.